Kaufen bei Quentin - Versteigerungsbedingungen Stand August 2024
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Auktion, dem Nach- und Freihandverkauf werden folgende Bedingungen anerkannt:
- Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von der Firma Auktionshaus
Quentin Gesellschaft zur Organisation von Auktionen und Kunsthandel mbH im fremden Namen für
fremde Rechnung durchgeführt.
Der Versteigerer handelt im Namen und für Rechnung des Auktionshauses Quentin.
- Der Aufruf beginnt in der Regel bei 2/3 des im Katalog genannten Schätzpreises.
Gesteigert wird um ca. 10 Prozent. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung
über den betreffenden Gegenstand wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem
Aufruf des letzten Gebotes kein weiteres Gebot erfolgt und der vom Einlieferer vorgegebene
Mindestpreis erreicht ist. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter drei Wochen
an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet
jemand den Mindestpreis, kann das Lot ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehaltes an einen
Bieter, der den Mindestpreis bietet, abgegeben werden. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen;
in diesem Fall bleibt das zuvor abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Bieter ein gleich hohes
Gebot ab, so entscheidet das Eingangsdatum oder Los. Bei Uneinigkeit über den Zuschlag kann der
Versteigerer nach seinem freien Ermessen den Zuschlag einem bestimmten Bieter erteilen oder die
Sache neu ausbieten. Das vorangegangene Gebot ist damit ungültig. Persönlich anwesende, dem
Auktionshaus unbekannte Bieter, werden gebeten sich unter Vorlage ihres Personaldokumentes zu
legitimieren und gegebenenfalls zur Sicherheit eine Bankauskunft oder andere Garantien zu leisten.
Die Annahmepflicht eines Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht.
- Kann ein Bieter nicht persönlich an der Versteigerung teilnehmen, so hat er die
Möglichkeit des schriftlichen Gebotes, das er unmittelbar dem Versteigerer zu übergeben hat. Mit der
Abgabe des schriftlichen Gebotes erkennt der Bieter die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses
Quentin an. Sie gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote und sind als Kaufvertrag
bindend. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312 b - d BGB) finden keine Anwendung.
Telefonisches Bieten ist in der Regel erst ab 300.- EUR Schätzpreis möglich und muss 24 Stunden vor
der Auktion durch schriftliche Bestätigung mit dem Versteigerer abgeklärt werden. Das telefonische
Bieten bedeutet automatisch das Bieten des LIMITS. Auch hier gelten die entsprechenden
Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Quentin. Weder das Auktionshaus Quentin noch der
Versteigerer haften für das Zustandekommen einer telefonischen Verbindung dennoch gilt der
Telefonauftrag als Limitgebot. Der Versteigerer kann Katalognummern zusammenziehen, die Reihenfolge
verändern oder Katalognummern zurückziehen.
- Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande, der zur Zahlung und Abnahme verpflichtet.
Der Betrag ist in EUR zu entrichten. Grundlage ist die 5. EU- Geldwäscherichtlinie. Das Eigentum geht erst mit Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.
Mit der Übergabe des Kaufobjektes gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges und
der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes, auf den Erwerber über. Das Auktionshaus
Quentin versichert auf eigene Kosten das Versteigerungsgut in Höhe des Kaufpreises zu Gunsten des Käufers
bis zum Eintritt des Verzuges. Auf den Zuschlag ist ein Aufgeld von 25 % zu entrichten, in dem die
Mehrwertsteuer enthalten ist (Differenzbesteuerung § 25 a UStG). Während oder unmittelbar nach der
Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung. Irrtum vorbehalten.
- Der Käufer kommt 14 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug. Befindet sich der Käufer im
Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 1 % je angefangenem Monat zu leisten. Zwei Monate nach
Fälligkeit hat das Auktionshaus Quentin das Recht, anstelle der gesetzlichen Rechte (Rücktritt vom
Kaufvertrag) auch weiterhin Erfüllung zu verlangen. Das Auktionshaus kann auch den Gegenstand in der
nächsten Auktion neu ausbieten. Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös hat der vorherige Käufer nicht.
Mit dem Zuschlag erlöschen seine Rechte auf den Gegenstand, nicht aber Schadensansprüche des Auktionshauses
Quentin bei einem Mindererlös. Das Auktionshaus Quentin hat das Recht, ihn von weiteren Geboten in der
Versteigerung auszuschließen und Namen und Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weiterzugeben.
Das Auktionshaus Quentin ist ermächtigt, die Rechte des Einlieferers aus und im Zusammenhang mit dem
Kaufvertrag im eigenen Namen geltend zu machen. Der Käufer hat seinen erworbenen Gegenstand nach
vollständiger Bezahlung seiner Verbindlichkeiten innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Kommt er seiner
Verpflichtung zur Abnahme trotz Mahnung (Fristsetzung) nicht nach, so hat das Auktionshaus Quentin
das Recht, den entsprechenden Gegenstand auf Kosten des Erwerbers in ein kostenpflichtiges Lager einzulagern.
- Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
Sie sind keine Garantien im Rechtssinne. Alle zur Versteigerung kommenden Objekte können während der
Vorbesichtigung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert,
in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Mängel werden in den Katalogbeschreibungen nur
erwähnt, wenn sie den optischen Gesamteindruck der Arbeiten beeinträchtigen. Das Auktionshaus Quentin haftet
nicht für offene u. versteckte Mängel sowie für Zuschreibungen. Umgehend vom Käufer vorgetragene und begründete
Mängel werden innerhalb von 12 Monaten an den Einlieferer der bemängelten Sache weitergeleitet, soweit es dem
Auktionshaus Quentin aus tatsächlichen Gründen möglich ist, den Einlieferer noch zu erreichen. Das Auktionshaus
Quentin behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Gegenstände zu berichtigen. Die
Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung oder durch mündliche
Bekanntgabe vor der Auktion durch den Versteigerer. Abbildungen dienen nur der Orientierung für
den Käufer und sind weder für den Zustand des Gegenstandes noch für dessen Eigenschaften maßgeblich.
Soweit sich aus den Versteigerungsbedingungen nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des
Käufers gegen den Versteigerer, dem Auktionshaus Quentin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter
im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss, der Durchführung des Kaufvertrages oder
sonstigen Rechtsgründen ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden durch vorsätzliches, grob
fahrlässiges Verhalten.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist
Berlin. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet
keine Anwendung. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so
bleiben die anderen davon unberührt und behalten ihre Gültigkeit. (Salvatorische Klausel)
- Der Versand wird gegen Vorabrechnung und in Ausnahmefällen gegen Nachnahme des
Rechnungsbetrages ausgeführt. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos nur auf schriftliche Anweisung, Kosten
und Gefahr des Käufers.
- Bieternummern werden vor der Auktion sowie während der gesamten Vorbesichtigung
ausgegeben. Der Bieter haftet für die mißbräuchliche Verwendung seiner Bieternummer. Auktionshaus
Quentin GmbH, AG. Berlin Charlottenburg, HRB B 79638
Verkaufen bei Quentin
- Der Einlieferer erteilt dem Auktionshaus Quentin GmbH den Auftrag, die in einer Anlage aufgeführten Gegenstände
zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Der Auftraggeber bestätigt Kenntnis von Zeit und Ort der
Versteigerung zu besitzen. Er versichert, dass er die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die von ihm
eingelieferten Gegenstände besitzt, bzw. ermächtigt ist für diese zu handeln, sie durch keine Rechte Dritter
belastet sind.
- Das Auktionshaus Quentin versteigert im fremden Namen für fremde Rechnung.
- Das Auktionshaus setzt die Schätzpreise fest. Der Einlieferer kann mit dem Auktionshaus
Mindestpreise (Limite) vereinbaren, die in der Regel 2/3 des Schätzpreises betragen. Es gilt
grundsätzlich die Differenzbesteuerung (§25aUStG.) Wird in der Auktion der Mindestpreis nicht
erreicht, so kann der Versteigerer Angebote unter Vorbehalt entgegennehmen.
- Bis zur Durchführung der Auktion ist der Auftraggeber an den Versteigerungsauftrag gebunden.
Danach hat der Auftrag bis auf weiteres Gültigkeit. Zieht der Auftraggeber den Auftrag ganz oder
teilweise zurück, so hat er dem Auktionshaus Quentin 20% des Schätzpreises zu entrichten. Erhöht der
Auftraggeber nachträglich die Mindestpreise, so hat er dem Auktionshaus 30% des Limits als Kostenpauschale zu zahlen.
Nicht versteigerte Gegenstände können bis zu 4 Wochen nach der Auktion zu den vereinbarten Limiten
freihändig verkauft werden.
- Die Sachen sind gebraucht. Der Einlieferer steht dem Auktionshaus in entsprechender Anwendung des
Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel ein. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zuschlag und
beträgt bei Sachmängeln, die die Echtheit des entsprechenden Gegenstandes betrifft zwölf Monate, bei
sonstigen Mängeln sechs Monate.
- Der Auftraggeber zahlt vereinbarte Prozente von der Zuschlagsumme als Entgelt an das Auktionshaus
Quentin. Geringfügige Restaurierungs- und Reinigungsarbeiten zum Zwecke der Wertsteigerung veranlasst
das Auktionshaus zum Selbstkostenpreis. Aufwendigere Arbeiten werden mit dem Auftraggeber abgestimmt
und veranlasst.
- Rückgänge sind kostenfrei, müssen aber unaufgefordert sechs Wochen nach der Auktion abgeholt werden.
Danach sind sie nicht mehr versichert. Ansonsten sind die Gegenstände für die Dauer der Obhut des
Auktionshauses zum Limit gegen Verlust, Feuer- und Leitungswasserschäden versichert. Für andere
Schäden haftet das Auktionshaus nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
- Bei Kunst des 20. Jh. zahlt der Auftraggeber zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts (§ 26 UrhG) 2,3 % des
Zuschlagpreises an die Ausgleichsvereinigung Kunst, mit der er von eigenen Verpflichtungen aus dem Folgerecht
freigestellt wird.
- Die Gegenstände sind dem Auktionshaus Quentin auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzuliefern und ggf.
wieder abzuholen. Rücksendungen gehen zu Lasten des Einlieferers und werden nach Rücksprache mit dem
Auftraggeber versichert.
- Innerhalb von sechs Wochen nach der Auktion erhält der Einlieferer die Abrechnung, soweit der
Erlös bei dem Auktionshaus Quentin eingegangen ist. Erhält das Auktionshaus den Erlös nicht, so
kann es ohne Rechtsnachteile noch nach Anzeige der Auftragsdurchführung dem Einlieferer den Erwerber
nennen.
- Mündliche Absprachen bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
- Der Versteigerungsauftrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Übereinkommen über
Verträge des internationalen Warenverkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt die Salvatorische Klausel.
- Das Auktionshaus Quentin GmbH kann ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
- Die persönlichen Daten werden zur Abwicklung des Geschäftsvorganges elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten werden nicht an Dritte weitergeben. DS-GVO v.
25.05.2018
Geschäftsführerin
Ulrike Götz
Öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer für Kunst und Antiquitäten
Niklas Quentin